Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Montek GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Montek GmbH (im Folgenden "Auftragnehmer" genannt) gegenüber ihren Kunden (im Folgenden "Auftraggeber" genannt).
(2) Der Auftragnehmer agiert als Generalunternehmer für Bau-, Sanierungs- und Installationsleistungen (u.a. Elektro, Dachdecker, Tischler, Fensterbauer, Maler, Fliesenleger, Trockenbau, Solar sowie Komplettsanierungen).
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsabschluss und Leistungsumfang
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer oder durch den Beginn der Ausführung der Leistung zustande.
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus der schriftlichen Auftragsbestätigung und den beigefügten Leistungsbeschreibungen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen qualifizierte Subunternehmen und Meisterbetriebe der jeweiligen Gewerke einzusetzen. Die Gesamtverantwortung und Projektsteuerung verbleiben vollumfänglich beim Auftragnehmer.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen (Festpreis-Garantie)
(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Sofern eine Festpreis-Garantie vereinbart wurde, sind nachträgliche Preiserhöhungen für den definierten Leistungsumfang ausgeschlossen.
(2) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen oder gelieferte Materialien in Rechnung zu stellen.
§ 4 Digitale Bauakte und Transparenz (HERO-Software)
(1) Zur Gewährleistung maximaler Transparenz nutzt der Auftragnehmer zur Projektsteuerung die HERO-Software.
(2) Der Auftraggeber erhält auf Wunsch Zugang zur projektbezogenen Dokumentation via App, um den Baufortschritt, Zeitpläne und Dokumente in Echtzeit einsehen zu können.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Ausführung der Arbeiten ungehindert begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
(2) Notwendige behördliche Genehmigungen (z.B. Baugenehmigungen) sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, vom Auftraggeber rechtzeitig einzuholen.
(3) Baustrom und Bauwasser sind vom Auftraggeber für die Dauer der Arbeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 6 Ausführungsfristen und Bauverzögerungen
(1) Verbindliche Ausführungsfristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
(2) Verzögert sich die Ausführung durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. fehlende Baufreiheit, nachträgliche Änderungswünsche), oder durch höhere Gewalt (z.B. extreme Witterungsverhältnisse, unvorhersehbare Lieferengpässe bei Materialien), verlängern sich die Fristen entsprechend.
§ 7 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der Leistung wird eine formelle Abnahme durchgeführt und protokolliert.
(2) Nimmt der Auftraggeber die Leistung trotz Fertigstellung und Fristsetzung nicht ab, gilt die Leistung nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen.
(3) Die Ingebrauchnahme des Werkes oder wesentlicher Teile davon durch den Auftraggeber steht der Abnahme gleich.
§ 8 Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die erbrachten Leistungen die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweisen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(2) Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB, sofern im Einzelfall vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme, schriftlich anzuzeigen.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers (Karlsruhe), sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: 02.03.2026